Warum GmbH? Sparen Sie sich die Künstlersozialabgabe!

Wieso muss ich Künstlersozialabgabe zahlen? Immer wieder sind Unternehmer überrascht, wenn sie für Aufträge, die sie an das grafische und publizistische Gewerbe erteilt haben, zur Zahlung einer so genannten Sozialabgabe aufgefordert und auf viele Jahre rückwirkend nachbelastet und mit nicht unerheblichen Säumniszuschlägen belegt werden. Dabei nützt es dann nichts, Stein und Bein zu schwören, dass man ja nie und nimmer einen Künstler beauftragt hätte.

Man kann trefflich darüber streiten, ob der Firmenname auf einem Kugelschreiber nun Kunst ist oder nicht. Man kann auch darüber streiten, ob der Werbekaufmann, der sich nebenbei mal eine Überschrift für den Messestand ausgedacht hat, sich als Publizist fühlt. Man kann auch argumentieren, dass der Beauftragte ja selber gar nicht Mitglied der Künstlersozialkasse (KSK) ist und folglich von der Kasse auch niemals Sozialhilfe beziehen wird.

All das interessiert nicht. An die KSK ist zu zahlen, und zwar im ungünstigen Fall eben auch rückwirkend und mit Säumniszuschlägen. Dazu kommen weitere, ausgesprochen lästige Aufzeichnungspflichten. Außer: man ist vor dem Schaden klug.

Schlau machen kann man sich zu seinen Pflichten auf der Webseite der KSK selbst. Etwas versteckt steht dort aber auch, wie man diese Abgabe vermeiden kann. In den FAQ der KSK ist unter der Frage 12 „Wer ist abgabepflichtig, wenn mehrere Künstler sich zusammengeschlossen haben“ der bemerkenswerte Satz zu finden: „Die Künstlersozialabgabe setzt, wie der Arbeitgeberanteil in der allgemeinen Sozialversicherung, die Zahlung an eine natürliche Person voraus.“ Dabei ist es egal, ob der Leistungserbringer freischaffend, in einer GbR oder als eingetragener Kaufmann (e.K.) tätig ist. Aber wie sieht es aus, wenn der Leistungserbringer KEINE natürliche Person ist? Dazu heißt es: „Nicht abgabepflichtig sind dagegen Zahlungen an juristische Personen wie z. B. eine GmbH.“ Warum? Weil hier die GmbH selber die Sozialabgaben zahlt.

Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind die künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmer verpflichtet, alle an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte aufzuzeichnen (§28 KSVG). Unternehmer sind schon mit genug Bürokratie belastet. Man ist also gut beraten, solche abgabepflichtigen Aufträge gar nicht erst zu erteilen und sich bei der Auftragserteilung an eine GmbH oder eine andere juristische Person zu wenden. Dann hat man weder die Aufzeichnungs- noch die Abgabepflicht. Wir zahlen die Sozialabgaben für unsere eigenen Mitarbeiter gern selbst, genauso wie Sie das schon für Ihre Mitarbeiter tun.